Rz. 18

Die Tatbestände Nr. 3 und Nr. 4 sind in Abs. 1 Satz 1 mit dem KICK eingefügt worden. Die damit vorgenommene Erweiterung der Weitergabebefugnisse begründet der Gesetzgeber damit, dass nach bisherigem Recht im Falle eines Zuständigkeitswechsels innerhalb eines Jugendamtes oder von einem Träger der örtlichen Jugendhilfe zum anderen, die Übermittlung der anvertrauten Daten nur möglich war, wenn einer der Tatbestände der Nr. 1 bis 3 vorlag. Dieses Ergebnis erschien bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung i. S. d. § 1666 Abs. 1 BGB, die noch keine Anrufung des Familiengerichts und auch nicht den Schluss auf eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr i. S. d. § 34 StGB gerechtfertigt haben, als unbefriedigend. Hinweise, die für eine Risikoabschätzung wertvoll sind, gingen damit verloren. Die Erweiterung der Weitergabebefugnisse erfolge im Interesse eines effektiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung (BT-Drs. 15/3676 S. 38 f.). Diese gesetzgeberische Entscheidung zur Erweiterung der Befugnisse ist ausdrücklich zu begrüßen, denn schließlich sollte dem Kinderschutz gegenüber dem Datenschutz immer der Vorrang eingeräumt werden. Ein Vorrang des Strafverfolgungsinteresses gegenüber dem Vertraulichkeitsschutz in der öffentlichen Jugendhilfe besteht nicht. Auch insoweit bedarf es der Einwilligung (LG Oldenburg, Beschluss v. 25.7.2017, 6 Qs 35/17).

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