Rz. 15

Nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist die Datenweitergabe dann zulässig, wenn die Einwilligung (also die vorherige Zustimmung) dessen, der die Daten anvertraut hat, vorliegt (zur Einwilligung des Jugendlichen zur Weitergabe der von ihm gegenüber den Fachkräften des Allgemeinen Sozialen Dienst anvertrauten Daten vgl. DIJuF-Rechtsgutachten v. 29.11.2021, SN_2021_0155 Gö, JAmt 2022, 204).

 

Rz. 15a

Anvertrauender können sein, das Kind oder der Jugendliche, die Kindesmutter, der Kindesvater und die Pflegeeltern des Kindes (zu einem Anwendungsfall vgl. VG Bremen, Urteil v. 28.11.2022, 4 K 503/21, Rz. 34).

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