Rz. 7

Adressat der Vorschrift ist nach deren Wortlaut unmittelbar der "Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe". Im Hinblick darauf, dass es sich um "anvertraute" Daten handeln muss, ist dieser personale Bezug, und nicht etwa die Adressierung an den Rechtsträger oder die Jugendbehörde, in diesem Zusammenhang auch als zutreffend anzusehen.

 

Rz. 8

Mittelbar ist jedoch auch der Träger Normadressat. Dies liegt zum einen in dem Umstand begründet, dass die dem Mitarbeiter anvertrauten Daten ihm in seiner Eigenschaft als Repräsentant des Jugendhilfeträgers und zu dessen Aufgabenwahrnehmung bekannt geworden sind (Rombach, in: Hauck/Noftz, SGB, 01/2020, Werkstand: 2023, § 65 SGB VIII, Rz. 2b). Zum anderen muss eine zumindest mittelbare Verpflichtung des Trägers schon deshalb angenommen werden, weil dieser als Anstellungsträger dafür Sorge zu tragen hat, dass die einzelnen Mitarbeiter die Vorgaben der Vorschrift auch einhalten bzw. einhalten können (Mörsberger, in: Wiesner, § 65 SGB VIII, Rz. 6).

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