Rz. 2

Mit der Vorschrift hat der Gesetzgeber für den Bereich der persönlichen und erzieherischen Hilfen einen besonderen Vertrauensschutz geschaffen. Im Rahmen der Gewährung dieser Hilfen anvertraute Daten genießen einen besonderen Schutz. Dies ist vor dem Hintergrund der in diesen Zusammenhängen anfallenden besonders sensiblen Daten und der Bedeutung des Vertrauensverhältnisses zwischen Mitarbeiter und Klient auch sachgerecht.

 

Rz. 3

Struktur der Vorschrift: Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 regeln Fallgruppen, in denen anvertraute Daten weitergegeben und übermittelt werden dürfen. Abs. 2 regelt die Anwendung von § 35 Abs. 3 bei einem behördeninternen Weitergabeverbot.

 

Rz. 4

Zentrale korrespondierende Vorschrift im SGB VIII ist § 64, der erhobene Sozialdaten erfasst, während § 65 Regelungen zu anvertrauten Daten beinhaltet (vgl. auch die Komm. zu § 64). Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 werden Sozialdaten, die zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, besonders geschützt (Salgo/Kepert, ZKJ 2020, 333, 338).

 

Rz. 5

Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF), die regelmäßig in der Fachzeitschrift "Das Jugendamt (JAmt)" veröffentlicht werden, sind im Volltext auf der Webseite des DIJuF unter der Rubrik Publikationen, JAmt – Fachzeitschrift abrufbar (https://dijuf.de/veroeffentlichungen/jamt-fachzeitschrift, zuletzt abgerufen am 19.3.2024).

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