Rz. 39

Die Änderungen in § 64 modifizieren die allgemeinen Regelungen in Teilbereichen. Die Vorschrift des § 64 stellt keine Erweiterung oder Veränderung des Befugniskatalogs der §§ 67b ff. SGB X dar, sondern beinhaltet lediglich jugendhilfespezifische Klarstellungen und Konkretisierungen (Salgo/Kepert, ZKJ 2020 S. 414, 416). Die datenschutzrechtlichen Regelungen der §§ 61 ff. bleiben im Übrigen aber anwendbar, soweit sich hieraus kein Widerspruch ergibt. Dies betrifft insbesondere das Erfordernis eines Datenschutzkonzeptes – § 61 Abs. 1 i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB X – und der vorherigen Genehmigung durch die oberste Bundes- oder Landesbehörde; § 61 Abs. 1 i. V. m. § 75 Abs. 4 Satz 1 SGB X. Des Weiteren ist es gemäß § 61 Abs. 1 i. V. m. § 78 SGB X insbesondere untersagt, Daten oder Adoptionsumstände, die einen Bezug zu einer bestimmten natürlichen Person aufweisen, an Dritte zu übermitteln. Daten oder Adoptionsumstände dürfen nur zwischen beteiligten Forschern, ihren Erfüllungsgehilfen sowie Mitarbeitenden von öffentlichen Stellen, bei denen die Übermittlung der Daten für die Durchführung des Forschungsvorhabens erforderlich ist, offengelegt werden (vgl. hierzu BT-Drs. 19/28870 S. 109).

 

Rz. 40

Sozialdaten i.S.d. § 64 sind im Übrigen von anvertrauten Daten i.S.d. § 65 abzugrenzen (vgl. Komm. zu § 65). Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 werden Sozialdaten, die zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, durch § 65 besonders geschützt (Salgo/Kepert, ZKJ 2020 S. 333, 338).

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