Rz. 26

Mit dem KICK hat der Gesetzgeber Abs. 3 Nr. 2d der Vorschrift modifiziert. Die frühere Fassung stellte auf die Erforderlichkeit der Daten gemäß Abs. 3 Nr. 2 für eine gerichtliche Entscheidung, die Voraussetzung für eine Leistungsgewährung nach dem SGB VIII ist, ab. Die Vorschrift nimmt nunmehr die Erforderlichkeit der Daten für die Erfüllung eines Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach § 8 a in Bezug. Hinsichtlich der Datenerhebung bei Dritten sah der Gesetzgeber die Befugnisse im Kontext von Kindeswohlgefährdungen als zu eng an. Die in der bisherigen Fassung erwähnte Erforderlichkeit für eine gerichtliche Entscheidung als Voraussetzung für die Gewährung einer Leistung nach dem SGB VIII habe den Erfordernissen der Risikoabschätzung bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung nur zum Teil Rechnung tragen können. Absatz 3 Nr. 2d dürfte nach der Gesetzesbegründung insbesondere die Fälle betreffen, in denen die Personensorgeberechtigten an der Risikoabschätzung bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung nicht mitwirken (BT-Drs. 15/3676 S. 38; vgl. hierzu auch VG Münster, Urteil v. 2.4.2009, 6 K 1929/07, JAmt 2009 S. 264).

 

Rz. 27

Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurde der Anwendungsbereich des Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d mit Wirkung zum 10.6.2021 nochmals erweitert und eine Datenerhebung für zulässig erklärt, wenn dies für die Gefährdungsabwendung nach § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KGG) erforderlich ist. Die Ergänzung in § 62 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d stellt damit ausdrücklich auch die Befugnis zur Datenerhebung im Kontext der Gefährdungsabwendung nach § 4 KKG klar, dies betrifft auch die Tätigkeit des Jugendamts. Das Jugendamt darf somit bei Personen, die ihm nach § 4 Abs. 1 KKG im Kinderschutz Daten übermittelt haben, zum Zweck der Gefährdungseinschätzung weitere hierfür erforderliche Daten erheben (BR-Drs. 5/21 S. 107 f. = BT-Drs. 19/26107 S. 107).

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