Rz. 19

Nach Abs. 3 Nr. 2a können auch ohne Mitwirkung der betroffenen Person Sozialdaten nur erhoben werden, wenn dies für die Zuerkennung eines Leistungsanspruchs nach dem SGB VIII notwendig ist. Das ist aus der jeweiligen Anspruchsnorm heraus zu beantworten.

 

Rz. 20

So sind die Fachkräfte des Allgemeinen sozialen Diensts zur Feststellung der Voraussetzungen für eine Leistung – aber auch zur Erfüllung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 62 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d – befugt, die Staatsanwaltschaft um die Übermittlung der Ergebnisse ihrer Ermittlungen im Hinblick auf das Verhalten der Mutter gegenüber ihrem Kind auch ohne deren Einwilligung zu ersuchen (DIJuF-Rechtsgutachten v. 20.12.2019, SN_2019_1190 Gö, JAmt 2020 S. 89).

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