Rz. 23

Ergänzend zu den sozialrechtlichen Datenschutzregelungen, wie sie in Satz 1 in Bezug genommen werden, kann dort ergänzend auf das Bundesdatenschutzgesetz bzw. die Landesdatenschutzgesetze zurückgegriffen werden, wo §§ 67 bis 85a SGB X unmittelbar solche Regelungen in Bezug nehmen. Als Beispiel ist hier die Bestellung eines Bundes- oder Landesdatenschutzbeauftragten zu nennen; vgl. 81 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 SGB X.

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