Rz. 20

Das Verhältnis der Datenschutzgrundverordnung zu nationalstaatlichen Regelungen über Datenschutz in den EU-Mitgliedstaaten regelt die Datenschutzgrundverordnung ausdrücklich selbst, und zwar in Art. 6 Abs. 2 und 3 VO (EU) 2016/679; danach behalten die EU-Mitgliedstaaten ihre Sozialdatenschutzregelungen. In Deutschland bleiben daher die Regelungswerke im SGB I, X und VIII über den Datenschutz in der weiterhin mit dem Anspruch auf vollständige und vorrangige Gültigkeit anwendbar. Die Datenschutzgrundverordnung hat daher grundsätzlich keinen Geltungsvorrang vor den nationalstaatlichen Regelungen, obwohl es sich um unmittelbar anwendbares Recht handelt.

 

Rz. 21

Von der Funktionsweise ergänzt die Datenschutzgrundverordnung daher nationales Datenschutzrecht. Dies gilt insbesondere bei den umfangreichen Legaldefinitionen des Art. 4 VO (EU) 2016/679.

 

Rz. 22

Nur dort, wo es zu Wertungswidersprüchen zwischen den Regelungen im nationalen Datenschutzrecht und den Regelungen der Datenschutzgrundverordnung kommt, hat das europäische Datenschutzrecht insoweit Vorrang. Bei der Auslegung und Reichweite des europäischen Datenschutzrechts sind i.Ü. die insgesamt 173 Erwägungsgründe heranzuziehen, die zwar kein unmittelbar geltendes Recht beinhalten, aber Auslegungshilfe sind.

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