Rz. 15

Den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG a. F. gibt es nicht mehr. Allerdings kann die Inanspruchnahme von Leistungen der Jugendhilfe nach der Systematik des AufenthG nach wie vor grundsätzlich "aufenthaltsschädlich" sein. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist ein Aufenthaltstitel nur zu erteilen oder zu verlängern, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist. Das ist nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 3 AufenthG dann der Fall, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Zu den im Gesetz hierzu aufgezählten Ausnahmen gehören Leistungen nach dem SGB VIII gerade nicht. Nach einem Gutachten des DIJuF v. 14.11.2016 (JAmt 2016, 602) gehören Leistungen nach den §§ 22 ff. SGB VIII nicht zu den aufenthaltsschädlichen Leistungen i. S. d. § 2 Abs. 3 AufenthG und es löst deren Inanspruchnahme auch keine Informationspflicht bzw. -befugnis gemäß § 87 AufenthG aus (Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 6 Rz. 54).

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