Rz. 12

Bei Kindern und Jugendlichen ist für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der Wille des Personensorgeberechtigten maßgeblich. Er hat das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes oder des Jugendlichen zu bestimmen. Ein davon abweichender Wille des Kindes oder des Jugendlichen tritt demgegenüber zurück (BVerwG, Urteil v. 15.5.1986, 5 C 68/84). Der Aufenthaltsort der Personensorgeberechtigten bleibt auch dann maßgeblich, wenn das Kind oder der Jugendliche sich vorübergehend in einer Pflegefamilie, in Heimerziehung oder im Internat aufhält. Auch die auswärtige Unterbringung im Rahmen einer Erziehungsmaßregel nach §§ 9, 12 JGG oder im Jugendstrafvollzug ändert den gewöhnlichen Aufenthalt nicht.

 

Rz. 13

Gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie oder Hilfe für junge Volljährige nach dem SGB VIII erhält; das gilt nicht für einen Minderjährigen, dessen Eltern oder dessen allein personensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Auf die mögliche Konsequenz der Ausweisung bzw. Rückschaffung muss der Jugendhilfeträger gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 den Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen hinweisen. Die Entscheidung über die Ausweisung steht im Ermessen der Ausländerbehörde. Dabei ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Ausweisung muss geeignet und erforderlich sein, um die durch seinen Aufenthalt im Inland bedingte Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen und sie muss unter Berücksichtigung seiner Belange angemessen sein. Dabei muss auf die Art der Hilfe und die Gegebenheiten des Einzelfalles abgestellt werden.

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