Rz. 2

Die Vorschrift regelt den persönlichen und räumlichen Anwendungsbereich des SGB VIII. Sie modifiziert die insoweit subsidiäre Regelung in § 30 SGB I. Das Territorialitätsprinzip ist zwar Ausgangspunkt, wird aber in Abs. 3 modifiziert. Abs. 1 nennt die Anspruchsberechtigten mit tatsächlichem Aufenthalt in Deutschland. Abs. 2 begrenzt die Anwendbarkeit für Ausländer mit Aufenthalt in Deutschland. Abs. 3 regelt die Anwendbarkeit auf Deutsche im Ausland und Abs. 4 betont den Vorrang der Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts.

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