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Die Urkundsperson kann Beamter oder Angestellter des Jugendamtes sein, wie aus dem Wortlaut des § 60 Satz 1 hervorgeht. Das Jugendamt ist gemäß Abs. 3 Satz 1 verpflichtet, geeignete Beamte oder Angestellte für die Tätigkeit als Urkundspersonen zu ermächtigen. Die zu ermächtigenden Personen müssen geeignet sein. Die Befähigung zum höheren oder gehobenen Verwaltungsdienst sieht Abs. 1 Satz 1 in der ab 1.4.1993 geltenden Fassung nicht mehr vor. Doch sind die Anforderungen an die Eignung der Urkundsperson ganz erheblich. Sie hat die sich aus den Vorschriften des BeurkG und Familienrechts ergebenden Vorgaben und darüber hinaus vielfach ausländisches und zwischenstaatliches Recht zu beachten. Abs. 3 Satz 2 überlässt ergänzende Regelungen zu den fachlichen Anforderungen an die Urkundsperson den Ländern. Diese haben überwiegend von dem Landesrechtsvorbehalt in den Ausführungsgesetzen zum SGB VIII Gebrauch gemacht. Die Urkundsperson wird gemäß Abs. 3 Satz 1 zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ermächtigt. Die Ermächtigung dürfte als Verwaltungsakt i. S. d. § 31 SGB X anzusehen sein. Ihr kommt Außenwirkung zu, da der Beamte oder Angestellte in seinem Grundverhältnis zum Dienstherrn betroffen ist. Dies ergibt sich aus der hervorgehobenen Stellung, die das Gesetz ihm zuweist und daraus, dass Abs. 3 Satz 1 eine über die Umsetzung oder Versetzung hinausgehende Ermächtigung verlangt. Die Urkundsperson ist nach allgemeiner Auffassung keinen dienstlichen Weisungen in Bezug auf die Beurkundungstätigkeit unterworfen.

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