Rz. 2

§ 58 ist systematisch im Zusammenhang mit den Vorschriften zu den Beurkundungsaufgaben des Jugendamtes, also den §§ 59, 60zu sehen. Für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern wird bei dem nach § 87c Abs. 6 Satz 2 zuständigen Jugendamt ein Sorgeregister geführt. Die Eintragungen im Sorgeregister enthalten Sorgerechtserklärungen nach § 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB, familiengerichtliche Entscheidungen nach § 1626a Abs. 1 Nr. 3 BGB oder in Altfällen Sorgeerklärungen nach Art. 224 § 2 Abs. 3 EGBGB. Dann, wenn ein Elternteil als alleiniger Vertreter des Kindes auftreten will, wird von ihm ein Nachweis der Alleinsorge verlangt. Während grundsätzlich dieser Nachweis durch öffentliche Urkunden geführt werden muss, steht die elterliche Sorge gemäß § 1626a Abs. 3 BGB "im Übrigen" der Mutter zu, das heißt dann, wenn weder eine Sorgeerklärung nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB abgegeben wurde noch eine gerichtliche Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Abs. 1 Nr. 3 BGB stattgefunden hat oder bei Altfällen die Sorgeerklärung nach Art. 224 § 2 Abs. 3 EGBGB ersetzt wurde. Nun kommt § 58 ins Spiel. Die Mutter erhält auf Antrag von dem nach § 87c Abs. 6 zuständigen Jugendamt eine schriftliche Auskunft (ein Negativattest) darüber, dass keine Eintragungen im Sorgeregister vorhanden sind. Sie muss also keinen aufwendigeren Nachweis durch Vorlage von Urkunden führen.

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