Rz. 4

Hat das Standesamt dem Jugendamt die Geburt des Kindes, dessen Eltern (zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes) nicht miteinander verheiratet sind, angezeigt (vgl. § 68 PStG i. V. m. § 57 Abs. 1 Nr. 5 PsTV), so ist das Jugendamt gemäß Abs. 1 zur unverzüglichen Mitteilung über den Eintritt einer gesetzlichen (Amts-)Vormundschaft gegenüber dem Familiengericht verpflichtet. Auch hier ist "unverzüglich" i. S. d. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB auszulegen, also ohne schuldhaftes Zögern, wobei dieser Mitteilungspflicht im Vorfeld zunächst eine Prüfung dahingehend vorausgehen muss, ob und inwieweit die Voraussetzungen für den Eintritt einer gesetzlichen Amtsvormundschaft vorliegen. Folgende Fallgestaltungen sind hier in Betracht zu ziehen:

  • Kinder, die außerhalb einer Ehe geboren wurden und eines Vormunds bedürfen, z. B. weil die Mutter noch minderjährig ist oder
  • wenn eine nach § 1592 Nr. 1 oder 2 BGB bestehende Vaterschaft durch eine gerichtliche (rechtskräftige) Entscheidung beseitigt wurde und das Kind eines Vormunds bedarf. In diesem Fall hat das erkennende Gericht gemäß § 52a zunächst dem Jugendamt Mitteilung darüber zu machen.

    Wird ein Kind vertraulich geboren (§ 25 Abs. 1 Satz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes), so wird das Jugendamt gemäß § 1787 BGB mit der Geburt des Kindes Vormund.

 

Rz. 5

Die gesetzliche Amtsvormundschaft tritt allerdings nicht ein, wenn die Eltern (oder auch nur ein Elternteil) nach § 1773 Abs. 1 BGB in den die Person und in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des minderjährigen Kindes berechtigt sind. Dies kann mitunter dann der Fall sein, wenn eine minderjährige Mutter mit dem volljährigen Vater des Kindes Sorgeerklärungen abgegeben hat und das Kind insofern unter elterlicher Sorge steht. Die Abgabe der Sorgeerklärungen ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich (§ 1626b Abs. 2 BGB).

 

Rz. 6

Die Mitteilungspflicht des Jugendamtes umfasst mit Blick auf § 1786 BGB auch die Fälle, in denen ausländische minderjährige Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, eines Vormunds bedürfen und deshalb eine gesetzliche Amtsvormundschaft kraft Gesetzes eintritt.

 

Rz. 7

Das Jugendamt ist ebenso gegenüber dem Familiengericht verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen der Vormundschaft (§ 1806 BGB) mitzuteilen.

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