Rz. 3

§ 52a Abs. 4 verpflichtet das Standesamt, die Geburt eines Kindes, dessen Eltern (zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes) nicht miteinander verheiratet sind, unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern i. S. d. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) gegenüber dem Jugendamt anzuzeigen. Damit das Standesamt seiner Verpflichtung auch nachkommen kann, sieht § 18 PStG eine generelle Geburtsanzeigepflicht innerhalb einer Woche vor. Dies bedeutet, dass die Geburt eines Kindes binnen einer Woche von den in § 18 PStG (mit Verweis auf §§ 19, 20) genannten Personen und Einrichtungen anzuzeigen ist. Das Standesamt hat die Geburtsanzeige an das zuständige Jugendamt weiterzuleiten (§ 279a Dienstanweisung für Standesbeamte). Ist die Mutter minderjährig, so ist ihre rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religion oder Weltanschauungsgemeinschaft anzugeben, wenn sie sich aus dem Geburtseintrag ergibt. § 279a der Dienstanweisung beschränkt die Angabe des Glaubensbekenntnisses lediglich auf die minderjährigen Mütter, da nur in diesen Fällen eine gesetzliche Amtsvormundschaft eintreten kann (vgl. § 1791c BGB) und der jeweilige Amtsvormund im Hinblick auf die Ausübung der Personensorge nach § 1800 BGB i. V. m. §§ 1631-1633 BGB, aber auch in Anlehnung an § 9 Nr. 1 (vgl. dazu auch die dortigen Erläuterungen) ein Interesse an der Information haben dürfte. Ist die Mutter hingegen volljährig, hat sich das Jugendamt nach § 52a an sie zu wenden und ihr die darin vorgesehene Beratung und Unterstützung anzubieten (vgl. hierzu die Ausführungen zu § 52a).

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