Rz. 21

Abs. 3 schreibt eine Begrenzung der Fallzahlen in der Amtsvormundschaft und Amtspflegschaft auf maximal 50 Vormundschaften und Pflegschaften je vollzeittätiger Mitarbeiterin bzw. vollzeittätigem Mitarbeiter des Jugendamtes vor, bei gleichzeitiger Wahrnehmung anderer Aufgaben entsprechend weniger Vormundschaften oder Pflegschaften. Sind den Mitarbeitern neben der Führung von Pflegschaften und Vormundschaften also weitere Aufgaben übertragen, so ist die Anzahl der zu übernehmenden Pflegschaften oder Vormundschaften entsprechend zu reduzieren. Die festgesetzte Fallzahl entspricht im Übrigen einer Empfehlung der Arbeitsgruppe "Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls – § 1666 BGB", die sich wiederum bei ihren Untersuchungen auf eine Empfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter ("Dresdner Erklärung" in: Der Amtsvormund 2000 S. 437) gestützt hat (vgl. BT-Drs. 17/3617 S. 8). Es handelt sich um eine Sollvorschrift. Das bedeutet, dass i. d. R. die Fallzahl auf 50 zu begrenzen ist. Es verbleibt aber ein Ermessensspielraum, wonach besonders gelagerten Fällen Rechnung getragen werden kann.

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