Rz. 5

Während die Amtspflegschaft kraft Gesetzes eintrat, ist die Beistandschaft als Hilfsangebot an die Eltern konzipiert. Gemäß § 52a Abs. 1 hat das Jugendamt unverzüglich nach der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, der Mutter Beratung und Unterstützung anzubieten (vgl. die Komm. zu § 52a). Das Jugendamt wird gemäß § 1712 Abs. 1 BGB auf schriftlichen Antrag eines Elternteils Beistand des Kindes. Die Antragsbefugnis ist ein höchstpersönliches Recht. Sie ist gemäß § 1713 Abs. 1 BGB daran geknüpft, dass dem Antragsteller die elterliche Sorge zusteht (zum Begriff der elterlichen Sorge vgl. Komm. zu § 17 Rz. 29 bis 99). Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, so ist der Elternteil antragsbefugt, in dessen Obhut sich das Kind befindet, wobei diesem Elternteil dann die Beweislast für die eigene tatsächliche Fürsorge des Kindes obliegt. Lebt das Kind hingegen im Einvernehmen beider Elternteile in einer eigenen Wohnung, ist die Einrichtung einer Beistandschaft nicht möglich. Die Beistandschaft tritt gemäß § 1714 Satz 1 BGB ein, sobald der Antrag dem Jugendamt zugeht. Der Antrag kann bereits vor der Geburt des Kindes gestellt werden. Dann tritt eine vorgeburtliche Beistandschaft ein.

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