Rz. 11

Abs. 3 enthält einen speziellen Landesrechtsvorbehalt. Gemäß Art. 144 EGBGB können die Landesgesetze bestimmen, dass das Jugendamt die Beistandschaft mit Zustimmung des Elternteils auf einen nach § 54 anerkannten rechtsfähigen Verein übertragen kann. Ansonsten übernimmt grundsätzlich das Jugendamt gemäß § 1712 BGB auf Antrag eines Elternteils die Beistandschaft zur Feststellung Vaterschaft und zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung über diese Ansprüche; ist das Kind bei einem Dritten entgeltlich in Pflege, so ist der Beistand berechtigt, aus dem vom Unterhaltspflichtigen Geleisteten den Dritten zu befriedigen.

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