Rz. 34

Ist gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden auf eine Jugendstrafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung erkannt worden, obliegt die Einleitung und Durchführung der Vollstreckung alleine dem als Vollstreckungsleiter zuständigen Jugendrichter. Die Vollstreckung erfolgt ausschließlich in besonderen Jugendstrafanstalten. Für eine intensive Kontakthaltung zwischen dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe und dem Verurteilten ist in der Praxis während der Haft im Regelfall – oft bereits aufgrund der räumlichen Entfernung – kein Raum, indes auch kein Bedürfnis, da in den Jugendstrafanstalten eine anderweitige Betreuung gewährleistet ist. Vor diesem Hintergrund ist in § 38 Abs. 2 Satz 9 JGG bestimmt, dass die Vertreter der Jugendgerichtshilfe während des Vollzuges mit dem Verurteilten in Verbindung bleiben und sich seiner Wiedereingliederung in die Gemeinschaft annehmen.

 

Rz. 35

Wird die Vollstreckung einer erkannten Jugendstrafe entweder im Urteil oder nach Teilverbüßung zur Bewährung ausgesetzt, wird der Verurteilte in jedem Fall für einen Teil der Bewährungszeit einem haupt- oder ehrenamtlichen Bewährungshelfer unterstellt (§ 24, § 88 Abs. 6 JGG). Mit diesem arbeiten die Vertreter der Jugendgerichtshilfe während der Bewährungszeit eng zusammen (§ 38 Abs. 2 Satz 8 JGG).

 

Rz. 36

Auch bei der Vollstreckung eines Arrestes, für die ebenfalls der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter zuständig ist, wirkt der Vertreter der Jugendgerichtshilfe mit. Nach § 87 Abs. 3 Satz 4 JGG hört der Vollstreckungsleiter den Vertreter der Jugendgerichtshilfe nach Möglichkeit an, bevor er von der Vollstreckung des Jugendarrestes ganz oder teilweise absieht.

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