Rz. 25

Im Zuge der Vorbereitung der Hauptverhandlung sind dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe Ort und Zeit der Hauptverhandlung nach § 50 Abs. 3 Satz 1 JGG mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht korrespondiert mit der in § 38 Abs. 3 JGG enthaltenen Verpflichtung, die Jugendgerichtshilfe im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen heranzuziehen. Hält der Richter im Hinblick auf die im Strafprozess bestehende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) die Anwesenheit der Jugendgerichtshilfe und die Berichterstattung in der Hauptverhandlung für unumgänglich, weist er in der Praxis in der Mitteilung darauf ausdrücklich hin.

 

Rz. 26

Erachtet der Richter – in der Praxis in seltenen Fällen – im Hinblick auf die ihm obliegende Aufklärungspflicht die zeugenschaftliche Vernehmung eines bestimmten Vertreters der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung für geboten, hat er diesen als Zeugen zu laden. Dies kommt namentlich dann in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass der Vertreter der Jugendgerichtshilfe in der Beweisaufnahme als Zeuge bestimmte sachdienliche Angaben zur Tataufklärung machen kann. Im Hinblick auf das für gute erzieherische Hilfeleistungen unabdingbare Vertrauensverhältnis zwischen dem Jugendlichen bzw. Heranwachsenden und dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe, das durch eine Zeugenvernehmung gefährdet oder zerstört werden kann, sollte eine Zeugenladung nur ausnahmsweise in Betracht kommen. In diesem Fall hat der Dienstvorgesetzte im Vorfeld der Hauptverhandlung im Übrigen zu entscheiden, ob er dem Mitarbeiter eine Aussagegenehmigung erteilt (§ 54 StPO i. V. m. den jeweils nach Landesrecht geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen).

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