Rz. 13

Ein Ermittlungsverfahren gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden beginnt mit der Aufnahme der Ermittlungen entweder aufgrund einer Strafanzeige oder von Amts wegen und endet entweder mit einer Einstellung oder der Erhebung der Anklage oder – ausschließlich bei Jugendlichen – dem Antrag auf Entscheidung im vereinfachten Jugendverfahren (§§ 76ff. JGG). Die Staatsanwaltschaft ist die sog. Herrin des Verfahrens, d. h. nur sie (nicht die Polizei) entscheidet über den Abschluss der Ermittlungen und die Form der Beendigung des Verfahrens.

 

Rz. 14

Die Ermittlungen führen entweder die Staatsanwaltschaft oder – im Regelfall – die Polizei. Im Bereich der Polizei sind in einigen Bundesländern speziell geschulte sog. Jugendsachbearbeiter in Jugendverfahren tätig. Bundesweit werden im Übrigen bei allen Staatsanwaltschaften die sog. Jugendverfahren (gegen Jugendliche und Heranwachsende) von den durch die jeweilige Behördenleitung besonders bestellten Jugendstaatsanwälten/-innen bearbeitet (§ 36 JGG). Die Jugendstaatsanwälte/-innen sollen – ebenso wie die Jugendrichter/-innen – gemäß § 37 JGG erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.

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