Rz. 3

Gemäß Abs. 1 hat das Jugendamt nach Maßgabe der § 38 JGG und § 50 Abs. 3 Satz 2 JGG in Verfahren nach dem JGG mitzuwirken. Die Aufzählung der in Abs. 1 genannten Vorschriften des JGG ist unvollständig. Noch weitere Normen des JGG regeln die Mitwirkung der "Jugendhilfe im Strafverfahren" (diesem Terminus wird teilweise gegenüber dem gebräuchlichen Begriff "Jugendgerichtshilfe" der Vorzug gegeben). Grundsätzlich besteht nach Abs. 1 eine Mitwirkungspflicht der Jugendgerichtshilfe, und zwar in jedem Verfahren, unabhängig von der Persönlichkeit des Täters oder der Schwere des Tatvorwurfs. Auf die Mitwirkung können weder der Täter noch seine gesetzlichen Vertreter oder sein Verteidiger verzichten. Auch die Jugendgerichtshilfe kann nicht aus pädagogischen oder anderen Gründen von der Mitwirkung gänzlich absehen. Die Jugendgerichtshilfe ist ein "Prozesshilfeorgan eigener Art". Sie entscheidet eigenständig, wann und wie sie im Einzelnen ihre Aufgaben wahrnimmt. Die Justizbehörden haben insoweit kein Weisungsrecht.

 

Rz. 4

In der Praxis sind Art und Umfang der Mitwirkung naturgemäß nicht einheitlich. Entscheidend sind die jeweiligen Besonderheiten eines Verfahrens. So ist z. B. die Mitwirkung bei Straftaten im Bagatellbereich bei Ersttätern vielerorts in Absprache mit den Justizbehörden (Staatsanwaltschaft/Gericht) auf ein Minimum, z. B. auf einen einmaligen Kontakt mit dem Jugendlichen oder Heranwachsenden und die Mitteilung, dass es einer weiteren Beteiligung und einer ausführlichen Berichterstattung nicht bedürfe, reduziert. Im Hinblick auf die vielfach hohe Arbeitsbelastung der Jugendgerichtshilfe und der Notwendigkeit der Konzentration auf "schwierige Fälle" erscheinen entsprechende Absprachen vertretbar. Verweigert indes die Jugendgerichtshilfe ihre Mitwirkung in Verfahren, in denen diese seitens der Justiz aus prozessualen Gründen für erforderlich gehalten wird, können ggf. geeignete Maßnahmen im prozessualen Bereich (s. u.) oder im Wege der Dienstaufsicht durch den Dienstvorgesetzten des Vertreters der Jugendgerichtshilfe ergriffen werden.

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