Rz. 20

Gemäß § 1747 Abs. 3 BGB kann der Vater die Einwilligung zur Annahme des Kindes bereits vor der Geburt erteilen (Nr. 1). Die Belehrung darüber (falls sie bereits vor der Geburt erfolgt) muss auch die Information umfassen, dass die Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft (§ 1594 BGB) und die Zustimmungserklärung der Mutter (§ 1595 BGB) ebenfalls bereits vor der Geburt erteilt werden können. Ferner ist der Vater über die Möglichkeit, nach § 1672 Abs. 1 BGB die Übertragung der Sorge zu beantragen, zu unterrichten. Über einen solchen Antrag hat das Familiengericht zu entscheiden, bevor über die Annahme des Kindes entschieden wird (§ 1747 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Schließlich hat das Jugendamt den Vater über die Möglichkeit, auf den Antrag auf Sorgerechtsübertragung durch öffentlich beurkundete Erklärung zu verzichten (§ 1747 Abs. 3 Nr. 3 BGB), zu informieren. Gegebenenfalls kann die Urkundsperson beim Jugendamt die Erklärung nach § 59 Abs. 1 Nr. 7 beurkunden. Obwohl die Beratungspflicht dazu dienen soll, die Elternrechte des Vaters zu wahren, sollte gleichwohl im Mittelpunkt der Beratung die Wahrung des Kindeswohles stehen.

 

Rz. 20a

Die Beratung hat so frühzeitig zu erfolgen, dass das Kind nicht bereits stabile Bindungen zu annahmewilligen Pflegeeltern aufgebaut hat und sich noch nicht in Adoptionspflege nach § 1744 BGB befindet (Wiesner/Wapler/Wapler, 6. Aufl. 2022, SGB VIII, § 51 Rz. 55; Reinhardt, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 51 Rz. 53).

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