Rz. 22

Etwaige Mängel der zwingend vorgesehenen Belehrung oder Beratung können zwar mitunter eine Amtspflichtverletzung darstellen und im Einzelfall u. U. sogar Amtshaftungsansprüche nach sich ziehen. Sie führen allerdings nicht allein schon deswegen ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit des Ersetzungsverfahrens. Ist nach Ersetzung der Einwilligung bereits der Beschluss des Familiengerichts über die Annahme als Kind ergangen, so kann dieser nur nach Maßgabe der §§ 1760, 1763 BGB aufgehoben werden, wenn einer der dort genannten besonderen Aufhebungsgründe vorliegt. Belehrungs- oder Beratungsmängel gehören jedenfalls nicht dazu.

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