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Auch die Beratungspflicht gegenüber dem Kindesvater entfällt in bestimmten Fällen. Dies gilt zunächst für den Fall, dass der Vater nicht festgestellt ist und die Mutter nicht bereit ist, ihn zu benennen. Der Gesetzgeber hat mit der Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft bewusst die zuvor bestehende Kompetenz des Jugendamtes, von Amts wegen den Vater des Kindes zu ermitteln, beseitigt. Ist der Aufenthalt des Vaters unbekannt, so entfällt zwangsläufig die Beratungspflicht, obwohl Abs. 3 keine ausdrückliche dahingehende Regelung enthält.

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