2.4.1 Der zu beratende Vater

 

Rz. 18

Gemäß Abs. 3 hat das Jugendamt den nicht mit der Kindesmutter verheirateten Vater zu beraten, wenn den nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam zusteht. Damit ist zum einen der nicht sorgeberechtigte Vater gemeint, der nach § 1592 BGB zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet war (Nr. 1), der die Vaterschaft anerkannt hat (Nr. 2) oder dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB oder § 182 Abs. 1 FamFG gerichtlich festgestellt wurde (Nr. 3). Zum anderen ist der Vaterschaftsprätendent gemeint, d. h. der potenzielle Vater, der die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 1600d Abs. 2 Satz 1 BGB glaubhaft macht, aber dessen Vaterschaft (noch) nicht anerkannt ist. Er ist gemäß § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB einwilligungsberechtigt.

2.4.2 Beratung nach § 1747 Abs. 1 BGB

 

Rz. 19

Das Jugendamt hat den Vater bei der Wahrnehmung seiner Rechte nach § 1747 Abs. 1 und 3 BGB zu beraten. Nach § 1747 Abs. 1 BGB ist die Einwilligung des Vaters (Satz 1) oder des Vaterschaftsprätendenten (Satz 2) zur Annahme des Kindes erforderlich. Das Jugendamt hat den Vater darüber zu informieren. Den Vaterschaftsprätendenten wird es ferner auf die Möglichkeit der Glaubhaftmachung nach § 1600d BGB hinweisen. Ferner umfasst die Beratung die Voraussetzungen nach § 1750 BGB für die Einwilligungserklärung.

3.4.3 2.4.3 Beratung nach § 1747 Abs. 3 BGB

 

Rz. 20

Gemäß § 1747 Abs. 3 BGB kann der Vater die Einwilligung zur Annahme des Kindes bereits vor der Geburt erteilen (Nr. 1). Die Belehrung darüber (falls sie bereits vor der Geburt erfolgt) muss auch die Information umfassen, dass die Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft (§ 1594 BGB) und die Zustimmungserklärung der Mutter (§ 1595 BGB) ebenfalls bereits vor der Geburt erteilt werden können. Ferner ist der Vater über die Möglichkeit, nach § 1672 Abs. 1 BGB die Übertragung der Sorge zu beantragen, zu unterrichten. Über einen solchen Antrag hat das Familiengericht zu entscheiden, bevor über die Annahme des Kindes entschieden wird (§ 1747 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Schließlich hat das Jugendamt den Vater über die Möglichkeit, auf den Antrag auf Sorgerechtsübertragung durch öffentlich beurkundete Erklärung zu verzichten (§ 1747 Abs. 3 Nr. 3 BGB), zu informieren. Gegebenenfalls kann die Urkundsperson beim Jugendamt die Erklärung nach § 59 Abs. 1 Nr. 7 beurkunden. Obwohl die Beratungspflicht dazu dienen soll, die Elternrechte des Vaters zu wahren, sollte gleichwohl im Mittelpunkt der Beratung die Wahrung des Kindeswohles stehen.

 

Rz. 20a

Die Beratung hat so frühzeitig zu erfolgen, dass das Kind nicht bereits stabile Bindungen zu annahmewilligen Pflegeeltern aufgebaut hat und sich noch nicht in Adoptionspflege nach § 1744 BGB befindet (Wiesner/Wapler/Wapler, 6. Aufl. 2022, SGB VIII, § 51 Rz. 55; Reinhardt, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 51 Rz. 53).

2.4.4 Wegfall der Beratungspflicht

 

Rz. 21

Auch die Beratungspflicht gegenüber dem Kindesvater entfällt in bestimmten Fällen. Dies gilt zunächst für den Fall, dass der Vater nicht festgestellt ist und die Mutter nicht bereit ist, ihn zu benennen. Der Gesetzgeber hat mit der Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft bewusst die zuvor bestehende Kompetenz des Jugendamtes, von Amts wegen den Vater des Kindes zu ermitteln, beseitigt. Ist der Aufenthalt des Vaters unbekannt, so entfällt zwangsläufig die Beratungspflicht, obwohl Abs. 3 keine ausdrückliche dahingehende Regelung enthält.

2.4.5 Verfahren

 

Rz. 22

Etwaige Mängel der zwingend vorgesehenen Belehrung oder Beratung können zwar mitunter eine Amtspflichtverletzung darstellen und im Einzelfall u. U. sogar Amtshaftungsansprüche nach sich ziehen. Sie führen allerdings nicht allein schon deswegen ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit des Ersetzungsverfahrens. Ist nach Ersetzung der Einwilligung bereits der Beschluss des Familiengerichts über die Annahme als Kind ergangen, so kann dieser nur nach Maßgabe der §§ 1760, 1763 BGB aufgehoben werden, wenn einer der dort genannten besonderen Aufhebungsgründe vorliegt. Belehrungs- oder Beratungsmängel gehören jedenfalls nicht dazu.

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