Rz. 16

Absatz 2 Satz 2 umschreibt exemplarisch, nicht abschließend eine Situation, in der es einer Beratung des Elternteils nicht (mehr) bedarf. Es handelt sich um die Voraussetzungen, die in § 1632 Abs. 4 BGB deckungsgleich formuliert sind und die eine Verbleibeanordnung durch das Familiengericht rechtfertigen. Die gegenüber dem Wortlaut der letztgenannten Vorschrift präzisere Fassung des § 51 Abs. 2 Satz 2 geht auf den Leitsatz des Beschlusses zurück, in dem das BVerfG die Verbleibeanordnung als verfassungsmäßig eingestuft hat (BVerfG, Beschluss v. 17.10.1984, 1 BvR 284/84). Voraussetzung ist, dass das Kind seit längerer Zeit bei den Annehmenden in Familienpflege lebt und bei der Rückführung eine Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten ist. Durch das Wort "insbesondere" wird deutlich, dass es auch in anderen Fällen der Beratung nicht bedarf. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Elternteil das Angebot einer Beratung nicht annimmt und dies ausdrücklich kundgibt, oder wenn er auf die Einladung nicht reagiert oder Termine nicht wahrnimmt (vgl. hierzu auch BayObLG, Beschluss v. 25.11.1996, 1Z BR 47/96). Denn damit dokumentiert er erneut seine Gleichgültigkeit und die mangelnde Bereitschaft, sein Verhalten ändern zu wollen.

 

Rz. 17

Auch die Beratung muss dokumentiert und dem Familiengericht im Ersetzungsverfahren mitgeteilt werden (§ 51 Abs. 2 Satz 3). Sowohl die angebotenen oder erbrachten Leistungen als auch die Ermessenserwägungen, die dazu geführt haben, dass vom Angebot oder von der Hilfegewährung abgesehen wurde, sind dem Familiengericht mitzuteilen. Die Mitteilung an das Familiengericht kann mit der Mitwirkungshandlung des Jugendamtes nach § 50 Abs. 1 Satz 2 und der fachlichen Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes nach § 189 FamFG verbunden werden.

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