Rz. 11

Die Gleichgültigkeit führt nur dann zur Ersetzung, wenn das Unterbleiben der Adoption dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde (§ 1748 Abs. 1 Satz 1 BGB). Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der voll gerichtlich überprüfbar ist. Dabei ist eine umfassende Abwägung der Eltern- und Kinderinteressen erforderlich. Der Nachteil, den das Unterbleiben der Adoption bedeuten würde, ist zur Schwere des Eingriffs in das Elternrecht in Beziehung zu setzen (BayObLG, Beschluss v. 19.1.1994, 1Z BR 98/93, a. a. O.). Dabei sind tatsächliche und rechtliche Nachteile zu berücksichtigen. Tatsächliche Nachteile können darin liegen, dass bei Ausbleiben der Adoption das Kind nicht dauerhaft in die aufnehmende Familie eingebunden werden kann und dies sich nachteilig auf die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes auswirkt. Rechtliche Nachteile können darin zu sehen sein, dass bis zur Adoption der Unterhaltsbedarf des Kindes nicht gesichert ist. Die finanziellen Folgen der Adoption (Wegfall von Unterhaltsansprüchen und ggf. Ansprüchen auf Sozialleistungen) sind von untergeordneter Bedeutung, jedoch in die Abwägung der Interessen des Kindes an der Adoption und der Interessen des rechtlichen Elternteils am Fortbestand seines Elternrechts einzubeziehen (OLG Hamm, Beschluss v. 7.12.2016, II-13 UF 131/15, 13 UF 131/15). Entscheidend ist stets die individuelle Situation des Kindes im konkreten Einzelfall (Reinhardt, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 51 Rz. 24).

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