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Die Belehrungs- und Beratungspflicht des Jugendamtes besteht nur dann, wenn die Gleichgültigkeit nicht zugleich eine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung darstellt (§ 51 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1748 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Nichtzahlung von Unterhalt allein begründet keine gröbliche Pflichtverletzung. Es müssen erschwerende Umstände hinzutreten, etwa wenn das Kind infolge der Nichtleistung Not leidet (BayObLG, Beschluss v. 6.5.1997, 1Z BR 148/96). Eine schwere Straftat gegenüber dem Kind oder seiner Mutter kann nach § 1748 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Ersetzung führen (bei Tötung der Mutter vor den Augen des Kindes: OLG Zweibrücken, Beschluss v. 8.2.2001, 3 W 266/00).

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