Rz. 1

§ 51 gilt seit dem 19.5.2013 i. d. F. des Art. 5 Nr. 4 des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern v. 16.4.2013 (BGBl. I S. 795). Die Vorschrift galt seit dem 1.9.2009 bis zum 18.5.2013 i. d. F. des Art. 105 Nr. 4 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG) v. 17.12.2008 (BGBl. S. 2586) in der seit dem 1.1.2012 gültigen Fassung des SGB VIII (BGBl. I S. 2022). Die Vorschrift fasst die zuvor in §§ 51a, 51b JWG enthaltenen Regelungen zusammen und modifiziert sie zugleich. Abs. 3 wurde zunächst durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2942) geändert. Im Anschluss daran ist Abs. 3 dem Reformvorhaben zur Neuregelung der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern folgend mit Wirkung zum 19.5.2013 erneut entsprechend angepasst worden, in dem der Gesetzgeber der Erweiterung der Zugangsmöglichkeiten zur gemeinsamen elterlichen Sorge für nicht miteinander verheiratete Eltern in § 1626a Abs. 1 Nr. 3 BGB Rechnung getragen hat. Die Beratung des Vaters bei der Wahrnehmung seiner Rechte nach § 1747 Abs. 1 und 3 BGB durch das Jugendamt knüpft nun auch an das Nichtbestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge und nicht nur – wie bisher – daran an, dass keine Sorgeerklärungen abgegeben worden sind. Das Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz) v. 12.2.2021 (BGBl. I S. 226) enthält keine Änderungen der Vorschrift.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge