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Die Tätigkeitsuntersagung unterliegt sowohl hinsichtlich des "Ob" als auch des "Wie" dem Ermessen der zuständigen Behörde. Ausgangspunkt aller Ermessensüberlegungen ist dabei immer der Grad der Kindswohlgefährdung, der mit der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit abgewogen werden muss (OVG Sachsen, Beschluss v. 25.9.2009, 1 B 379/08). Je schwerwiegender und aktueller die Gefährdung ist, desto mehr reduziert sich das Ermessen der Behörde, überhaupt einzuschreiten. Bei der Frage des "Wie" sind zum einen die übrigen betriebsaufsichtlichen Möglichkeiten in den Blick zu nehmen, vor allem die Beratung oder andere nachträgliche Auflagen, die weniger einschneidend sind. Reichen diese zur Sicherung des Kindswohls nicht aus, so kann die Tätigkeitsuntersagung der Rücknahme und dem Widerruf der Betriebserlaubnis mit Blick auf die in der Einrichtung untergebrachten Minderjährigen vorzuziehen sein; diese müssten sonst aus ihrer gewohnten Umgebung herausgenommen werden. Erweist sich die Tätigkeitsuntersagung als dem Grunde nach geeignetes Mittel zur Sicherung des Kindeswohls, so muss diese ihrerseits verhältnismäßig sein. Das heißt, die Behörde muss entscheiden, ob das Kindswohl dadurch sichergestellt wird, dass der Mitarbeiter aus bestimmten Funktionen oder Tätigkeiten ausgeschlossen wird oder die Untersagung der Beschäftigung in der Einrichtung insgesamt erforderlich ist.

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