Rz. 7

Die im Rahmen der Konzeption der Einrichtung nach § 45 Abs. 3 Nr. 1 nachzuweisende ordnungsgemäße Buch- und Aktenführung wird als laufende Verpflichtung während der Betriebsführung im neu angefügten Abs. 2 geregelt. Dadurch wird das Instrumentarium der erlaubniserteilenden Behörde sowohl aufsichtsrechtlich als auch in der beratenden Funktion erweitert und der Prüfungsumfang in Bezug auf Unterlagen ebenso wie Duldungs- und Mitwirkungspflichten im Rahmen der Überprüfung der Einrichtung konkretisiert. Die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen, die nicht den betriebswirtschaftlichen Teil der Buch- und Aktenführung betreffen, wird von 3 auf mindestens 5 Jahre erweitert (Satz 1). Zudem wird klargestellt, dass zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Buchführung ein Testat eines unabhängigen Steuer-, Wirtschafts- oder Buchprüfers vorgelegt werden kann. Dies reduziert auch den Verwaltungsaufwand der erlaubniserteilenden Behörde (Satz 2). Satz 3 konkretisiert den Umfang der Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht und korrespondiert insofern auch mit den in § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 geregelten Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung.

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