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Die Frage des Rechtsschutzes ist danach zu beurteilen, ob sich die Pflegeperson gegen die Versagung oder die Rücknahme und den Widerruf der Pflegeerlaubnis zur Wehr setzen will. Versagt das Jugendamt der Pflegeperson die Erteilung der Pflegeerlaubnis, so kann diese nach erfolglosem Widerspruchsverfahren eine Verpflichtungsklage zu den Verwaltungsgerichten erheben.

Demgegenüber ist gegen Rücknahme und Widerruf der Pflegeerlaubnis die Anfechtungsklage statthaft, die ebenfalls nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens zu den Verwaltungsgerichten zu erheben ist. Dabei entfalten sowohl Widerspruchs- als auch Klageerhebung nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, d. h. die Pflegeperson kann von der Erlaubnis zunächst weiteren Gebrauch machen. Das Jugendamt kann aber die sofortige Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt, z. B. des Pflegekindes. Gegen diese Anordnung wiederum kann die Pflegeperson nach § 80 Abs. 5 VwGO einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu den Verwaltungsgerichten stellen.

Die vorgenannten Gerichtsverfahren sind nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei, da sie der Jugendhilfe i. S. d. § 188 Satz 1 VwGO unterfallen; mit "Jugendhilfe" ist das (gesamte) Sachgebiet des materiellen Rechts, hier das SGB VIII gemeint (Nds OVG, Beschluss v. 21.3.1999, 12 O 1998/99).

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