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Die Erlaubnis zur Kindertagespflege wurde durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) v. 8.9.2005 (BGBl I S. 2729) eigenständig in § 43 geregelt. Zuvor unterfiel die Kindertagespflege der Pflegeerlaubnis nach § 44 a. F., allerdings nur bei Betreuung von mehr als 3 Kindern. Die Neuregelung fußt auf dem Gedanken der Qualitätssicherung: Kinder in Kindertagespflege sollen die gleiche Qualität der Betreuung erfahren wie in einer Einrichtung (BT-Drs. 15/5616 S. 23); die Kindertagespflege soll ein gleichrangiges Angebot sein (BT-Drs. 15/3676 S. 24). In Abs. 1 wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) v. 10.12.2008 (BGBl. I S. 2403) mit Wirkung zum 16.12.2008 klargestellt, dass der Erlaubnisvorbehalt bei der Kinderbetreuung außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages ab einer wöchentlichen Arbeitszeit der Pflegeperson von mehr als 15 Stunden greift. Ferner wurde der gebundene Anspruch auf Erlaubniserteilung in Abs. 2 Satz 1 dadurch präzisiert, dass die Erlaubnis bei Eignung zu erteilen ist (vorher: wird erteilt). Weitreichende Änderungen hat Abs. 3 erfahren: Nach Satz 1 ist jetzt ausdrücklich die Betreuung von 5 gleichzeitig anwesenden Kindern erlaubt, so dass die Tagespflegeperson Betreuungsverträge auch für mehr als 5 Kinder schließen kann. Satz 2 ermächtigt dazu, die Erlaubnis auch für die Betreuung von weniger als 5 Kindern zu erteilen. Satz 3 eröffnet dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit, die Betreuung von mehr als 5 Kindern zu erlauben. Satz 5 ermächtigt zum Erlass von Nebenbestimmungen und Abs. 4 enthält einen Beratungsanspruch sowohl für die Erziehungsberechtigten als auch die Tagespflegeperson. Durch Art. 2 Nr. 11 BKiSchG v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2975) wurde mit Wirkung zum 1.1.2012 in Abs. 2 ein Verweis auf § 72a Abs. 1 und 5 angefügt. Durch Art. 1 Nr. 34 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurden mit Wirkung zum 10.6.2021 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 5 und Abs. 4 geändert. Es handelt sich um Anpassungen an aktuelle Begrifflichkeiten (BT-Drs. 19/26107 S. 96).

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