Rz. 71

Bei der Fortführung der Hilfe über die Volljährigkeit hinaus handelt es sich um ein neues Leistungsverhältnis und nicht um ein einheitliches Leistungsverhältnis. Ein ursprünglich gestellter Hilfeantrag stellt daher keinen Folgeantrag dar. Dies hat Auswirkungen auf die Zuständigkeitsbestimmung nach § 14 SGB IX (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 9.6. 2021, 12 B 636/21; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 13.7.2020, 12 B 704/20).

 

Rz. 71a

Zwischen dem von der Bundesagentur für Arbeit geleisteten Ausbildungsgeld gemäß §§ 112 ff. SGB III und der Jugendhilfe – hier in Form der Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 a. F. i. V. m. § 34 in Form der Unterbringung in einer sonstigen betreuten Wohnform – besteht Zweckgleichheit i. S. d. § 93 Abs. 1 Satz 3; der angemessene Barbetrag zur persönlichen Verfügung i. S. d. § 39 Abs. 1 und Abs. 2 und auch das Ausbildungsgeld i. S. d. § 112 SGB III haben unterhaltssichernde Funktion (Sächs. OVG, Beschluss v. 31.8.2022, 3 A 210/21, Rz. 23 ff.).

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