Rz. 46

Einzige Voraussetzung für die Prüfpflicht des Jugendhilfeträgers nach Abs. 3 ist die beabsichtigte Beendigung bzw. die beabsichtigte Entscheidung über die Nichtfortsetzung einer erzieherischen Hilfe nach §§ 27 ff. Das beurteilt sich nach der Maßgabe des Hilfeplans.

 

Rz. 47

Begrifflich meint Nichtfortsetzung, dass eine erzieherische Hilfe nach §§ 27 ff. allein aufgrund der Vollendung des 18. Lebensjahres nicht nach Maßgabe des § 41 als Hilfe für junge Volljährige fortgesetzt wird (vgl. zur Begrifflichkeit: BR-Drs. 5/21 S. 92 = BT-Drs. 19/26107 S. 94). Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 wird der Jugendliche mit Vollendung des 18. Lebensjahres junger Volljähriger. Damit endet eine Bewilligung von Leistung nach §§ 27 ff. grundsätzlich, weil diese Leistungen nur für Kinder i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder für Jugendliche i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 2 in Betracht kommt. Semantisch und inhaltlich trägt dieser Begriff der Nichtfortsetzung daher der Zäsur mit Vollendung des 18. Lebensjahres und damit dem Eintritt der Volljährigkeit Rechnung.

 

Rz. 48

Der Begriff der Beendigung betrifft inhaltlich die Fälle, in denen zunächst nach Eintritt der Volljährigkeit dem jungen Volljährigen i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 3 – also zwischen Vollendung des 18. Lebensjahres und Vollendung des 27. Lebensjahres – erzieherische Hilfe nach § 41 bewilligt wurde, diese aber beendet werden soll (vgl. zur Begrifflichkeit wiederum: BR-Drs. 5/21 S. 92 = BT-Drs. 19/26107 S. 94). Dabei ist es unerheblich, ob die Hilfe beendet wird, weil der junge Volljährige das 27. Lebensjahr vollendet, damit nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 zum jungen Menschen wird und damit nach der Gesetzeskonstruktion aus der Hilfe für junge Volljährige rausfällt oder weil die Hilfe bereits vorzeitig wegen Erreichung des Ziels – also bei Abschluss der Persönlichkeitsentwicklung hin zu einer selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung – beendet wird.

 

Rz. 49

Die Gewährung der Volljährigenhilfe erfolgt durch Verwaltungsakt, der an den jungen Volljährigen zu richten ist. Die Volljährigenhilfe endet nicht automatisch, sondern kann vom Jugendhilfeträger ebenfalls nur durch Verwaltungsakt aufgehoben werden, wenn die in § 41 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind und zuvor eine Beratung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 stattgefunden hat. Die Beendigung der Jugendhilfemaßnahmen dürfen der Erreichung der gesetzlichen Ziele i. S. d. § 1 i. V. m. § 41 Abs. 1 nicht entgegenstehen.

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