Rz. 15a

Für eine Jugendhilfemaßnahme (Hilfe zur Erziehung) nach § 27 i. V. m. § 35 und §§ 39, 40 (intensive pädagogische Einzelbetreuung) besteht kein Versicherungstatbestand nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung i. S. d. SGB VII (Bay LSG, Urteil v. 22.9. 2020, L 3 U 57/18).

 

Rz. 15b

Anderweitige Ansprüche im Krankheitsfall, die nicht der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung zugeordnet werden können, schließen die Auffangversicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V aus; hierzu zählt auch ein Anspruch auf Hilfe bei Krankheit nach § 40 (BSG, Urteil v. 27.1.2010, B 12 K 2/09 R; Altmann, B+P 2021 S. 126, 127).

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