Rz. 14

Zwar kann nach § 40 Satz 4 das Jugendamt in geeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind. Dies stellt eine Ermessensleistung dar (Winkler, in: BeckOK, SGB VIII, Stand: 1.9.2021, § 40 Rz. 12). Die Kostenübernahme für Beiträge zu einer Pflichtversicherung sind hingegen nach dem eindeutigen Wortlaut ausgeschlossen (so zutreffend: Winkler, a. a. O., Rz. 9); auch für eine analoge Anwendung bleibt insoweit kein Raum. Anspruchsinhaber dieser Hilfe ist der Jugendliche bzw. junge Erwachsene selbst. Daher ergibt sich aus § 40 kein genereller Rechtsanspruch auf die Übernahme von Beiträgen für eine freiwillige Krankenversicherung (VG Würzburg, Urteil v. 10.11.2004, W 6 K 03.664), soweit der Jugendliche bzw. junge Erwachsene nicht selbst Versicherungsnehmer, sondern lediglich "versicherte Person" über den Versicherungsvertrag seines Elternteils mit dem Krankenversicherungsunternehmen ist. Für die Angemessenheit bietet die Beitragshöhe zur freiwilligen Krankenversicherung einen hinreichenden Anhaltspunkt (Winkler, a. a. O., Rz. 10 m. w. N.). Die Übernahme der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung schließen darüber hinaus ergänzende Leistung der Krankenhilfe für den Fall nicht aus, wenn die Krankenversicherungsleistungen nicht ausreichend sind (so zutreffend Winkler, a. a. O., Rz. 12).

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