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Auch bei der Durchführung der Aufgaben wird ein Spannungsverhältnis durch das Prinzip der Gesamtverantwortung der öffentlichen Träger auf der einen und die Autonomie der freien Träger aufgezeigt. Zur Gesamtverantwortung gehört sowohl die Letztverantwortlichkeit der öffentlichen Träger für die Aufgabenerfüllung und die Bereitstellung von Einrichtungen (vgl. § 79 Abs. 2) als auch die Verantwortung für die zweckentsprechende Verwendung öffentlicher Mittel. Letzteres stellt § 17 Abs. 3 Satz 3 SGB I klar. Die Art und Weise der Durchführung der jeweiligen Maßnahme bestimmen jedoch die freien Träger autonom. Ihre Rechenschaftspflicht ist nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 Satz 4 SGB I i. V. m. § 97 Abs. 2 SGB X eingeschränkt. Danach finden die Vorschriften des SGB X über die Rechenschaftspflichten des beauftragten Trägers gegenüber dem Auftraggeber keine Anwendung. Stattdessen gelten die bereichsspezifischen Regelungen des SGB VIII.

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