Rz. 10

Nach Abs. 1 Satz 2 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in mehrerlei Hinsicht die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe zu achten. Die freien Träger sind in der Zielsetzung, bei der Durchführung der Aufgaben und in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur autonom. Damit erfüllt der Gesetzgeber verfassungsrechtliche Vorgaben. Denn die freien Träger sind Träger von Grundrechten. Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG umfasst gerade auch die Tätigkeit der freien Träger, die sich dem spezielleren Grundrecht der Berufsausübung aus Art. 12 GG nicht zuordnen lässt. Sie ist vom BVerfG als "Grundrecht der freien karitativen Tätigkeit" deklariert worden (BVerfG, Entscheidung v. 5.8.1966, 1 BvF 1/61). Das Tätigwerden freigewerblicher Träger dürfte eher von Art. 12 GG erfasst werden. Ferner kann das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit freier Träger aus Art. 9 GG tangiert sein. Bei kirchlichen und sonstigen religiös geprägten Trägern steht das Tätigwerden vielfach im Zusammenhang mit der Religionsausübung, daher ist das Grundrecht aus Art. 4 GG berührt (BVerfG, Entscheidung v. 16.10.1968, 1 BvR 241/66 in Bezug auf eine Vereinigung der katholischen ländlichen Jugend Deutschlands). Bei Trägern aus dem Bereich der Caritas und der Diakonie ist das kollektive Selbstverwaltungsrecht der Kirchen aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung betroffen. Wegen der organisatorischen Verbindung mit der jeweiligen Amtskirche sind sie der jeweiligen Religionsgemeinschaft zuzuordnen (BVerfG, Beschluss v. 25.3.1980, 2 BvR 208/76 in Bezug auf Krankenhäuser in kirchlicher Trägerschaft; BVerfG, Beschluss v. 17.2.1981, 2 BvR 384/78 in Bezug auf eine Einrichtung der Inneren Mission).

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