Rz. 43

§ 39 Abs. 7 hat Anspruchsqualität; danach ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes des hilfeberechtigten Jugendlichen während seines Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst sicherzustellen. Die Vorschrift ist eine notwendige Folgeregelung zu § 27 Abs. 4 und setzt sich auch in der erweiterten Geltung des § 41 Abs. 2 fort, der die Krankenhilfe für junge Volljährige durch einen Verweis auch auf § 27 Abs. 4 entsprechend ausdehnt. Der Anspruch ist eine Annexleistung. Anspruchsinhaber ist der Inhaber des Anspruchs auf den notwendigen Unterhalt. Der notwendige Unterhalt umfasst grundsätzlich alle Elemente des § 39, also einschließlich der Kosten für die Erziehung und Pflege sowie für den Sachaufwand und der einmaligen Leistungen i. S. d. Abs. 3. Auch der Barbetrag zugunsten des hilfeberechtigten Jugendlichen ist angemessen und der neuen Verantwortung entsprechend aufzustocken. Der hilfeberechtigte Jugendliche muss in der Lage sein, sich auch individuelle Wünsche im Hinblick auf die neue Rolle als Elternteil zu erfüllen; namentlich kleine Geschenke für das eigene Kind muss der Jugendliche mit dem Barbetrag finanzieren können.

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