Rz. 62

Satz 3 sieht den Fall vor, dass durch die Erklärung nach § 1688 Abs. 3 Satz 1 BGB die Entscheidungsbefugnisse der Pflege- oder Erziehungsperson derart eingeschränkt wird, dass eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderliche Entwicklung nicht mehr möglich ist, dass die Beteiligten das Jugendamt einschalten sollen. Dies ist eine wertende Entscheidung im Einzelfall, die den Beteiligten, d. h. dem Personensorgeberechtigten und der Pflege- oder Erziehungsperson obliegt. Solche Konstellationen betreffen die Grundsatzentscheidungen der Personensorge und betreffen in der Regel das Kindeswohl im besonderen Maße. Denkbar sind hier Grundsatzfragen des Schulbesuchs, des Aufenthalts, des religiösen Bekenntnisses und ähnliches oder auch bei größeren medizinischen Eingriffen (zu den Fallgruppen vgl. BT-Drs. 13/4899 S. 58).

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