Rz. 72

Gemäß § 50 Abs. 2 hat das Jugendamt in Kinderschutzverfahren (insbesondere § 1631b, § 1632 Abs. 4, § 1666, § 1696 BGB) dem Familiengericht stets den Hilfeplan nach § 36 Abs. 2 Satz 2 zu überreichen (dies war im Gesetzgebungsverfahren noch umstritten; zu den Bedenken des Bundesrats gegen diese Regelung, auch unter dem Aspekt des Datenschutzes, vgl. BT-Drs. 19/27481 S. 33; vgl. hierzu auch Cirullies, FamRB 2021, 389 vgl. auch Meysen, FamRZ 2021, 401; Meysen/Salgo, FamRZ 2021, 13, 15 f.).

 

Rz. 73

Die International Classification of Functioning, Disability and Health (ICF) stellt kein geeignetes Instrument zur Feststellung für den Unterstützungsbedarf in der Hilfeplanung nach § 36 dar. Die ICF ist ein rehabilitationswissenschaftliches Klassifikationssystem, das Einordnungen vornimmt, aber nicht den alltäglichen Prozess einer partizipativen Bedarfsklärung anleiten kann (Hopmann/Rohrmann/Schröer/Urban-Stahl, JAmt 2020, 338).

 

Rz. 74

Ein nicht zur Sorge berechtigter Elternteil hat auch keinen Anspruch auf Akteneinsicht nach § 25 Abs. 1 SGB X (zutreffend: DIJuF-Rechtsgutachten v. 24.6.2020, SN_2019_0246 Eh, JAmt 2020, 442).

 

Rz. 74a

Zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff kommt grundsätzlich auch das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Betracht. Zwar unterliegt die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer bestimmten Hilfemaßnahme nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung einem kooperativen, sozialpädagogischen Entscheidungsprozess unter Mitwirkung des betroffenen Hilfeempfängers und der Fachkräfte des Jugendamtes, sodass regelmäßig eine bestimmte Hilfe zur Erziehung im Eilverfahren ohne durchgeführtes Hilfeplanverfahren nicht erstritten werden kann. Der Träger der Jugendhilfe kann aber grundsätzlich in einem Eilverfahren auch verpflichtet werden, unverzüglich den tatsächlichen aktuellen Hilfebedarf der Antragsteller im Rahmen eines Hilfeplanverfahrens (§ 36) festzustellen (VG München, Beschluss v. 26.7.2023, M 18 E 23.2881).

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