Rz. 69

Eine unterbliebene Beteiligung ist nicht isoliert justiziabel, sondern kann nur mit dem Rechtsmittel gegen die Versagung der Hilfegrundentscheidung oder mit dem Rechtsmittel auf eine bestimmte Hilfeartentscheidung gerügt werden.

 

Rz. 70

Wenn (teilweise) nicht sorgeberechtigte Eltern nicht nach § 36 Abs. 5 beteiligt werden, ist ihnen gleichwohl, da sie als (teilweise) nicht sorgeberechtigte Eltern von der Hilfegewährung für ihr Kind meist mitbetroffen sind, in aller Regel zumindest der schriftliche Hilfeplan zuzuschicken. Insoweit sind allerdings die Wertungen in § 1686 BGB zu berücksichtigen. Demnach ist zu prüfen, ob die Weiterleitung mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Ist dies nicht der Fall, hat auch die Zuleitung des Hilfeplans zu unterbleiben (DIJuF-Rechtsgutachten v. 13.5.2020, SN_2020_0411 Eh, JAmt 2021, 396).

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