Rz. 66

Die Frage, ob nicht sorgeberechtigte Eltern beteiligt werden sollen, und, wenn ja, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung im Einzelfall erfolgen soll, muss deshalb i. d. R. im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte geklärt werden. Aufgrund der herausragenden Bedeutung des Kindeswohls ist im Zweifel auf die Beteiligung zu verzichten, wenn Anhaltspunkte bei der Prognoseentscheidung bestehen, dass die Beteiligung zu einer wie auch immer gearteten Gefährdung des Kindeswohls führt.

 

Rz. 67

Kann eine Einbeziehung der nicht sorgeberechtigten Eltern dazu führen, dass eine gemeinsame, kooperative Gestaltung des Hilfeprozesses mit dem Kind oder Jugendlichen und dem Personensorgeberechtigten erheblich erschwert wird, ist von deren Beteiligung abzusehen. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die Beteiligung der nicht sorgeberechtigten Eltern das Kind oder den Jugendlichen massiv belastet (vgl. Beispiel in BR-Drs. 5/21 S. 82 = BT-Drs. 19/26107 S. 85).

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