Rz. 65

Zur Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang die Beteiligung nicht personensorgeberechtigter Eltern erfolgt, hat sich der Jugendhilfeträger der Fachkräfte zu bedienen und auch die Willensäußerung des Kindes, des Jugendlichen sowie des Personensorgeberechtigten zu berücksichtigen.

2.7.2.1 Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte

 

Rz. 66

Die Frage, ob nicht sorgeberechtigte Eltern beteiligt werden sollen, und, wenn ja, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung im Einzelfall erfolgen soll, muss deshalb i. d. R. im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte geklärt werden. Aufgrund der herausragenden Bedeutung des Kindeswohls ist im Zweifel auf die Beteiligung zu verzichten, wenn Anhaltspunkte bei der Prognoseentscheidung bestehen, dass die Beteiligung zu einer wie auch immer gearteten Gefährdung des Kindeswohls führt.

 

Rz. 67

Kann eine Einbeziehung der nicht sorgeberechtigten Eltern dazu führen, dass eine gemeinsame, kooperative Gestaltung des Hilfeprozesses mit dem Kind oder Jugendlichen und dem Personensorgeberechtigten erheblich erschwert wird, ist von deren Beteiligung abzusehen. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die Beteiligung der nicht sorgeberechtigten Eltern das Kind oder den Jugendlichen massiv belastet (vgl. Beispiel in BR-Drs. 5/21 S. 82 = BT-Drs. 19/26107 S. 85).

2.7.2.2 Willensäußerung des Kindes, des Jugendlichen und der personensorgeberechtigten Person

 

Rz. 68

Die Entscheidung über die Beteiligung ist letztlich auch im Lichte der Willensäußerungen und Bedürfnisse des jungen Menschen und auch im Lichte der Haltung des Personensorgeberechtigten bei der Entscheidung über das "Ob" und das "Wie" zu treffen, deren Willensäußerungen sind angemessen zu würdigen. Die Einholung der Willensäußerung ist daher zwingend. Die Berücksichtigung oder Außerachtlassung liegt aber in der Hand des Jugendhilfeträgers, der aufgrund seiner überragenden Fachkenntnisse unter Einbeziehung aller an der Hilfeplanerstellung Beteiligten allein das Gesamtbild bewerten kann, sodass er begründet einen in einer Willensäußerung zutage tretenden Wunsch auch begründet ignorieren kann.

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