Rz. 59

Die ursprünglich in Abs. 4 enthaltene Regelung über die zwingend einzuholende Stellungnahme der Personen nach § 35a Abs. 1a, sofern eine Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. ganz oder teilweise im Ausland erbracht wird, ist mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) mit Wirkung zum 10.6.2021 entfallen, weil der Gesetzgeber die Hilfeerbringung im Ausland zusammenfassend ab dem 10.6.2021 in § 38 geregelt hat (vgl. insoweit zur Hilfeerbringung im Ausland insg. Komm. zu § 38 i. d. F. ab dem 10.6.2021).

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