Rz. 57

Eine zusätzliche Erweiterung des zu beteiligenden Personenkreises sieht Abs. 4 vor. Die ursprünglich in Abs. 3 erfasste Regelung wurde durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) mit Wirkung zum 10.6.2021 in Abs. 4 verschoben; es handelte sich insoweit um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung eines neuen Abs. 3 (vgl. BR-Drs. 5/21 S. 82 = BT-Drs. 19/26107 S. 85). Sind Hilfen nach § 35a vorgesehen und besteht Hilfebedarf, dann sieht § 36 Abs. 3 als Soll-Vorschrift zwingend vor, dass bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe ein Arzt, der über besondere Erfahrungen in der Hilfe für Behinderte verfügt, beteiligt werden soll. Das Hilfeplangespräch hat die Aufgabe, aufgrund der aufgezeigten Situation des Betroffenen, die zu gewährende Art der Hilfe herauszuarbeiten. Im Hilfeplangespräch muss zudem geprüft werden, ob auch tatsächlich die Voraussetzungen des § 35a vorliegen.

 

Rz. 58

§ 36 Abs. 3 konkretisiert im ersten Halbsatz den zu beteiligenden Personenkreis. Erfasst wird abschließend der Personenkreis nach § 35a Abs. 1a, also Ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder Ärzte oder psychologische Psychotherapeuten, die über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügen (vgl. insoweit die Komm. zu § 35a). Als Sollvorschrift ausgestaltet, besteht eine Pflicht zur Beteiligung dieser spezialisierten oder erfahrenen Ärzten oder Psychotherapeuten. Der zu beteiligende Personenkreis ist durch § 35a Abs. 1a abschließend geregelt. Mit dem Verweis will der Gesetzgeber die Verbesserung der Qualität der Hilfe sicherstellen.

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