Rz. 44

Die ursprünglich in Abs. 2 Satz 3 allein enthaltene Regelung über die Beteiligung weiterer Personen ist durch das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) mit Wirkung zum 10.6.2021 in einen neuen Satz 3 Satz 1 verschoben worden (vgl. auch: BT-Drs. 5/21 S. 81 f. = BT-Drs. 19/26107 S. 85) und durch Regelungen über die Beteiligung von Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger und Schule in Satz 2 und der Anordnung der Beachtung der Verfahrensregel nach dem SGB IX bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern in Satz 2 ergänzt worden.

2.4.1 Grundsatz nach Satz 1

 

Rz. 45

Satz 1 erweitert den Kreis der bei der Aufstellung des Hilfeplans beteiligten Personen um die Mitarbeiter, in deren Einrichtung die Hilfe durchgeführt werden soll. Die Mitwirkung der in Satz 3 genannten Personen dient der Verbesserung der Qualität der Hilfe. Die hier genannten Personen und Stellen, auch die Pflegepersonen, haben keinen Anspruch auf Beteiligung. Die Beteiligung hat jugendamtsinterne und verfahrensdienende Funktion und findet im Interesse des jungen Menschen und des Personensorgeberechtigten statt (Münder, § 36 SGB VIII, Rz. 31 m. w. N.).

2.4.2 Beteiligung von Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger und Schule nach Satz 2

 

Rz. 46

Die bisher in Abs. 2 Satz 4 geregelte Beteiligung der Arbeitsverwaltung wurde durch das KJSG v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) mit Wirkung zum 10.6.2021 in Abs. 3 Satz 2 verschoben und der sachliche Anwendungsbereich auf alle Sozialleistungsträger nach § 12 SGB I erweitert.

 

Rz. 47

Bei der Beteiligungspflicht handelt es sich um eine Sollvorschrift; es ist daher bei Vorliegen der Beteiligungsvoraussetzung i. d. R. die entsprechende Stelle bei der Erstellung des Hilfeplans zu beteiligen und nur in atypischen Fällen davon abzusehen. Im Interesse des Kindes oder des Jugendlichen ist der Ausnahmefall eng auszulegen.

 

Rz. 48

Die Notwendigkeit der Beteiligung von (anderen) Rehabilitationsträgern nach § 6 SGB IX und weiterer öffentlicher Stellen sowie der Schule sind, je nach der im Einzelfall gegebenen Bedarfslage, zu prüfen. Die Notwendigkeit besteht bei komplexen Bedarfen von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien. Kriterium für die Beteiligungsvoraussetzung ist die Erforderlichkeit. Eine Beteiligung soll erfolgen, soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist.

 

Rz. 49

Bei der Feststellung des Bedarfs der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen – und damit bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die Beteiligung anderer Träger – besteht auch eine Pflicht der Jugendämter zur Berücksichtigung der Feststellungen anderer Rehabilitationsträger nach dem SGB IX – hier Teil 1, Kapitel 3 (Erkennung und Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs) – §§ 12, 13 SGB IX – und Kapitel 4 (Koordinierung der Leistungen) – §§ 14 bis 24 SGB IX (vgl. BR-Drs. 5/21 S. 81 = BT-Drs. 19/26107 S. 85). Eine Beteiligung anderer Rehabilitationsträger ist dann erforderlich, wenn ein Rehabilitationsbedarf seitens des Kindes oder Jugendlichen, seiner Eltern oder auch eines oder mehrerer Geschwister besteht. Die Feststellungen des anderen Rehabilitationsträgern sind dann erforderlichenfalls – jedenfalls dann, wenn sie auch Bedeutung für die Hilfegrundentscheidung haben – auch im Hilfeplan zu dokumentieren, in den Entscheidungsprozess einzubeziehen und entsprechend bei der Umsetzung zu berücksichtigen.

 

Rz. 50

Einzelfälle für eine solche Beteiligungspflicht können Familien mit einem psychisch- oder suchterkrankten Elternteil sein, bei denen unterschiedliche Unterstützungssysteme ineinandergreifen müssen (BR-Drs. 5/21 S. 81 = BT-Drs. 19/26107 S. 85, hier wird verwiesen auf den Abschlussbericht der Arbeitsgruppe Kinder psychisch- und suchterkrankter Eltern, S. 3, bei den sog. Begleitkindern bei der medizinischen Rehabilitation Abhängigkeitserkrankter).

 

Rz. 51

Bei der Beteiligung der Schule ist eine Interdependenz (psycho-)sozialer und schulischer Problemlagen notwendig (BR-Drs. 5/21 S. 82 = BT-Drs. 19/26107 S. 85); eine Beteiligung ist dann regelmäßig notwendig, wenn die Wirksamkeit einer Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe nach § 35a aufeinander abgestimmte Unterstützungsmaßnahmen erfordert, die dem (psycho-)sozialen und dem schulischen Förder- bzw. Hilfebedarf Rechnung tragen. Dies ist i. d. R. dann der Fall, wenn eine Schulbegleitung erforderlich erscheint.

 

Rz. 52

Verpflichtet ist der Jugendhilfeträger, die entsprechenden Stellen zu beteiligen.

 

Rz. 53

Adressaten der Beteiligungsrechte sind Sozialleistungsträger nach § 12 SGB I, Rehabilitationsträger i. S. d. § 6 SGB IX, Schulen und andere öffentlichen Stellen; zu diesen zählen auch die für das Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Leistungsbehörden (BR-Drs. 5/21 S. 81 = BT-Drs. 19/26107 S. 85). Bei Schulen können insoweit die dort handelnden Akteure einbezogen werden; also Lehrer, Schulleitung und/oder Schulpsychologe (darauf wird ausdrücklich in den Gesetzesmaterialien hingewiesen, vgl. BR-Drs. 5/21...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge